Allgemeine Geschäftsbedingungen Kuppelzelte Hamburg,
Firma Schulze Event Logistik
§ 1 Geltung Der Mietervertrag kommt zustande, wenn unser Angebot binnen zehn Tagen vom Mieter schriftlich bestätigt wird oder ausgeführt wird. Diese Bedingungen gelten mit der Auftragserteilung als akzeptiert. Einkaufsbedingungen des Mieters verpflichten den Vermieter nicht, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Mietmaterial Der Vermieter übernimmt die Gewähr dafür, dass die Mietsachen sich in einem brauchbaren Zustand befinden.
§ 3 Mietzeit Der Mietzins bezieht sich ab Lager, bzw. ab dem Tag der Auslieferung auf jeweils max. 3 Tage, (Sonntag nicht gerechnet), (1 Mieteinheit = max. 3 Tage). Gibt der Kunde die gemieteten Artikel nicht termingerecht zurück, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch bis zur Rückgabe. Es wird jeweils der Mietzins in voller Höhe für jede angefangene Mieteinheit berechnet.
§ 4 Transport Die Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Sofern der Mieter den Transport selbst durchführt oder durchführen läßt, übernimmt er auch das Transportrisiko. Vorbehaltlich einer schriftlichen, anderweitigen Vereinbarung sind vom Vermieter benannte Transporttermine annähernd.
§ 5 Aufbaugelände Der Mieter ist verpflichtet, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Aufstellen der Mietsache vorab zu schaffen. Falls je nach Bodenbeschaffenheit besondere Gerätschaften oder Verankerungsmaterialien, wie z.B. Dübel etc., benötigt werden, muss der Vermieter rechtzeitig informiert werden. Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind vom Mieter zu tragen.
§ 6 Bauabnahme Eine eventuell durch die Bauaufsichtsbehörde erforderliche Abnahmeprüfung bestellt und bezahlt der Mieter so, dass sie unmittelbar nach Vollendung des Aufbaus stattfindet. Die zur Abnahme benötigten Bauunterlagen werden vom Vermieter nur solange als nötig zur Verfügung gestellt. Die von der Bauabnahme gestellten Auflagen sind, soweit sie nicht die Zeltkonstruktion oder fliegenden Bauten betreffen, vom Mieter zu erfüllen. Die zum Betrieb der Anlage benötigten Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und Hinweisschilder sind vom Mieter zu besorgen und betriebsbereit zu halten. Nach Baufertigstellung bzw. Bauabnahme bestätigt der Mieter die ordnungsgemäße Übernahme der Anlage, bzw. der Mietartikel. Nachträgliche Beanstandungen haben keine Gültigkeit. Die gesamte Mietsache ist nach Beendigung der Mietzeit dem Vermieter zu übergeben, etwaige Schäden an der Mietsache sind schriftlich und sofort zu bestätigen.
§ 7 Sicherung der Baustelle Die Sicherung, Bewachung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle und des Aufbaugeländes ist Sache des Mieters.
§ 8 Miethaftung Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses alle zur Erhaltung der Sicherheit der Mietsache und deren Umgebung erforderlichen Maßnahmen und Arbeiten durchführen. Der Mieter übernimmt für die Dauer des Mietverhältnisses die gesetzlichen Versicherungspflichten. Die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache ist durch den Mietzins abgeholten. Der Mieter ist für alle ihm übergebenen Gegenstände über die gesamte Mietdauer verantwortlich. Der Mieter ist verpflichtet, alle fehlenden oder beschädigten Teile, Werkzeuge und Sonstiges zum Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen. Der Mieter haftet für Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter oder Beauftragten oder sonstige Personen, die mit dem Mietgegenstand im Rahmen dessen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung kommen.
§ 9 Mieterhaftung Der Mieter ist verpflichtet, eine gesonderte Haftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb des Gebrauchs der Mietsachen entstehen, abzuschließen. Der Mieter kann Schadenersatz für die Verletzung der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten durch den Vermieter nur dann verlangen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Die Beweislast trägt der Mieter.
§ 10 Besondere Mieterpflichten Mit Ausnahme der erforderlichen Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen darf der Mieter an der Mietsache keine Veränderungen oder Instandsetzungen ohne Zustimmung des Vermieters durchführen lassen oder dulden. Insbesondere darf das Zeltgerüst, sowie Gerüste der fliegenden Bauten nicht als Aufhängevorrichtung für schwere Lasten benutzt werden. Der Anstrich von Gerüstteilen und sonstigen Mietgegenständen ist nicht gestattet. Es ist zu beachten, dass auf PVC- beschichteten Planen keine Aufkleber, Klebestreifen etc. angebracht werden dürfen, da eine Beschädigung der PVC- Schicht nicht auszuschließen ist. Eventuelle Reinigungs- und Wiederbeschaffungskosten, die hieraus resultieren, gehen zu Lasten des Mieters. Bei Zelten oder fliegenden Bauten, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben oder werden, hat der Mieter bei Schneefall die sorgfältige Räumung der Dächer zu sorgen (z.B. beheizen). Der Mieter hat auch in sonstigen Fällen höherer Gewalt alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass sich strafbar macht, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen versetzt, lockert oder entfernt, sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, wenn sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Des Weiteren verpflichtet sich der Mieter bei Sturm oder Unwettergefahr unverzüglich alle Öffnungen der Zelte oder fliegenden Bauten dicht zu schießen.
§ 11 Fehlmengen, Bruch, Beschädigungen Der Mieter trägt die Verantwortung für gemietete Gegenstände von der Übernahme bis zur Rückgabe. Die Rücknahme erfolgt zunächst unter Vorbehalt. Exakte Bruch-/Fehlmengen, sowie sonstige Beschädigungen können erst nach vollständig erfolgtem Reinigungsprozess ermittelt werden. Eine Nachberechnung für extrem verschmutzte Artikel behält sich der Vermieter vor. Fehlende oder beschädigte Gegenstände werden zum Wiederbeschaffungspreis oder Reparaturpreis berechnet.
§ 12 Teillieferung Der Vermieter behält sich das Recht der Teillieferung ausdrücklich vor.
§ 13 Rücktritt Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.
§ 14 Untervermietung Eine Untervermietung entläßt den Mieter nicht aus den dargelegten Pflichten. Er haftet weiterhin direkt.
§ 15 Höhere Gewalt Krieg, Aufruhr, Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügung von hoher Hand, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalten ( auch bei Lieferanten des Vermieters) befreien den Vermieter für die Dauer der Störungen und im Umfang ihrer Auswirkungen von seinen Leistungsverpflichtungen; dies gilt auch, soweit diese Fälle die Durchführung des Geschäfts nachhaltig unwirtschaftlich machen. Beim Vorliegen kann der Vermieter vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, ohne dass der Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz hat.
§ 16 Zahlungsbedingungen Unsere Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Zahlungsverzug kann der Vermieter unbeschadet der Möglichkeit, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen, und unbeschadet der Möglichkeiten des Mieters, dem Vermieter einen geringeren Schaden nachzuweisen Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank berechnet. Alle vom Vermieter gestellten Rechnungen sind sofort zahlbar, ohne Abzüge. Wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisses des Mieters, Zahlungsrückstände sowie sonstige begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Mieters berechtigen den Vermieter, vereinbarte Zahlungsziele - auch in künftigen Leistungen - zu widerrufen oder vom Vertrag zurückzutreten. Einwendungen gegen die erteilte Rechnung sind umgehend schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter berechtigt, die Übergabe der Mietsache zu verweigern und den Vertrag zu kündigen.
§ 17 Sonstiges Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist der Sitz des Vermieters. Soweit der Mieter nicht Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist, gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieses Vertrages bedingen nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Vielmehr gelten im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln die gesetzlichen Vorschriften. Nachdruck und Verwendung auch auszugsweise ist nicht gestattet.
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