Kuppelzelte – spektakulärer Blickfang für indoor und outdoor!

Sie suchen einen ungewöhnlichen und spektakulären Blickfang für Ihre Veranstaltung?

Wie wäre es mit Kuppelzelten?

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Start AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Kuppelzelte Hamburg,

Firma Schulze Event Logistik

§ 1 Geltung
Der Mietervertrag kommt zustande, wenn unser Angebot binnen zehn
Tagen vom Mieter schriftlich bestätigt wird oder ausgeführt wird. Diese
Bedingungen gelten mit der Auftragserteilung als akzeptiert.
Einkaufsbedingungen des Mieters verpflichten den Vermieter nicht, auch
wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Mietmaterial

Der Vermieter übernimmt die Gewähr dafür, dass die Mietsachen sich in
einem brauchbaren Zustand befinden.

§ 3 Mietzeit

Der Mietzins bezieht sich ab Lager, bzw. ab dem Tag der Auslieferung
auf jeweils max. 3 Tage, (Sonntag nicht gerechnet), (1 Mieteinheit =
max. 3 Tage). Gibt der Kunde die gemieteten Artikel nicht termingerecht
zurück, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch bis zur Rückgabe.
Es wird jeweils der Mietzins in voller Höhe für jede angefangene
Mieteinheit berechnet.

§ 4 Transport
Die Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Sofern der Mieter den
Transport selbst durchführt oder durchführen läßt, übernimmt er auch
das Transportrisiko. Vorbehaltlich einer schriftlichen, anderweitigen
Vereinbarung sind vom Vermieter benannte Transporttermine
annähernd.

§ 5 Aufbaugelände
Der Mieter ist verpflichtet, die tatsächlichen und rechtlichen
Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Aufstellen der Mietsache
vorab zu schaffen. Falls je nach Bodenbeschaffenheit besondere
Gerätschaften oder Verankerungsmaterialien, wie z.B. Dübel etc.,
benötigt werden, muss der Vermieter rechtzeitig informiert werden. Die
dadurch entstehenden Mehrkosten sind vom Mieter zu tragen.

§ 6 Bauabnahme
Eine eventuell durch die Bauaufsichtsbehörde erforderliche
Abnahmeprüfung bestellt und bezahlt der Mieter so, dass sie unmittelbar
nach Vollendung des Aufbaus stattfindet. Die zur Abnahme benötigten
Bauunterlagen werden vom Vermieter nur solange als nötig zur
Verfügung gestellt. Die von der Bauabnahme gestellten Auflagen sind,
soweit sie nicht die Zeltkonstruktion oder fliegenden Bauten betreffen,
vom Mieter zu erfüllen. Die zum Betrieb der Anlage benötigten
Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und Hinweisschilder sind vom Mieter zu
besorgen und betriebsbereit zu halten. Nach Baufertigstellung bzw.
Bauabnahme bestätigt der Mieter die ordnungsgemäße Übernahme der
Anlage, bzw. der Mietartikel. Nachträgliche Beanstandungen haben
keine Gültigkeit. Die gesamte Mietsache ist nach Beendigung der
Mietzeit dem Vermieter zu übergeben, etwaige Schäden an der
Mietsache sind schriftlich und sofort zu bestätigen.

§ 7 Sicherung der Baustelle

Die Sicherung, Bewachung, Abschrankung und Beleuchtung der
Baustelle und des Aufbaugeländes ist Sache des Mieters.

§ 8 Miethaftung
Der Mieter ist verpflichtet, während der Dauer des Mietverhältnisses alle
zur Erhaltung der Sicherheit der Mietsache und deren Umgebung
erforderlichen Maßnahmen und Arbeiten durchführen. Der Mieter
übernimmt für die Dauer des Mietverhältnisses die gesetzlichen
Versicherungspflichten. Die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache ist
durch den Mietzins abgeholten. Der Mieter ist für alle ihm übergebenen
Gegenstände über die gesamte Mietdauer verantwortlich. Der Mieter ist
verpflichtet, alle fehlenden oder beschädigten Teile, Werkzeuge und
Sonstiges zum Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen. Der Mieter haftet
für Handlungen oder Unterlassungen seiner Mitarbeiter oder
Beauftragten oder sonstige Personen, die mit dem Mietgegenstand im
Rahmen dessen bestimmungsgemäßer Nutzung in Berührung kommen.

§ 9 Mieterhaftung

Der Mieter ist verpflichtet, eine gesonderte Haftpflichtversicherung für
Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb des Gebrauchs der
Mietsachen entstehen, abzuschließen. Der Mieter kann Schadenersatz
für die Verletzung der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten durch
den Vermieter nur dann verlangen, wenn diesem Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen. Die Beweislast trägt der Mieter.

§ 10 Besondere Mieterpflichten
Mit Ausnahme der erforderlichen Erhaltungs- und
Sicherungsmaßnahmen darf der Mieter an der Mietsache keine
Veränderungen oder Instandsetzungen ohne Zustimmung des
Vermieters durchführen lassen oder dulden. Insbesondere darf das
Zeltgerüst, sowie Gerüste der fliegenden Bauten nicht als
Aufhängevorrichtung für schwere Lasten benutzt werden. Der Anstrich
von Gerüstteilen und sonstigen Mietgegenständen ist nicht gestattet. Es
ist zu beachten, dass auf PVC- beschichteten Planen keine Aufkleber,
Klebestreifen etc. angebracht werden dürfen, da eine Beschädigung der
PVC- Schicht nicht auszuschließen ist. Eventuelle Reinigungs- und
Wiederbeschaffungskosten, die hieraus resultieren, gehen zu Lasten des
Mieters. Bei Zelten oder fliegenden Bauten, die auch während des
Winterhalbjahres aufgestellt bleiben oder werden, hat der Mieter bei
Schneefall die sorgfältige Räumung der Dächer zu sorgen (z.B.
beheizen). Der Mieter hat auch in sonstigen Fällen höherer Gewalt alle
zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und den Vermieter
unverzüglich zu unterrichten. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass
sich strafbar macht, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder
Verspannungen versetzt, lockert oder entfernt, sowie Notausgänge
verlegt oder unbenutzbar macht. Der Mieter hat dem Vermieter
unverzüglich anzuzeigen, wenn sich Konstruktionsteile, Bedachungen
oder Bespannungen lockern oder lösen und die notwendigen
Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Des Weiteren verpflichtet sich
der Mieter bei Sturm oder Unwettergefahr unverzüglich alle Öffnungen
der Zelte oder fliegenden Bauten dicht zu schießen.

§ 11 Fehlmengen, Bruch, Beschädigungen

Der Mieter trägt die Verantwortung für gemietete Gegenstände von der
Übernahme bis zur Rückgabe. Die Rücknahme erfolgt zunächst unter
Vorbehalt. Exakte Bruch-/Fehlmengen, sowie sonstige Beschädigungen
können erst nach vollständig erfolgtem Reinigungsprozess ermittelt
werden. Eine Nachberechnung für extrem verschmutzte Artikel behält
sich der Vermieter vor. Fehlende oder beschädigte Gegenstände werden
zum Wiederbeschaffungspreis oder Reparaturpreis berechnet.

§ 12 Teillieferung

Der Vermieter behält sich das Recht der Teillieferung ausdrücklich vor.

§ 13 Rücktritt
Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.

§ 14 Untervermietung
Eine Untervermietung entläßt den Mieter nicht aus den dargelegten
Pflichten. Er haftet weiterhin direkt.

§ 15 Höhere Gewalt

Krieg, Aufruhr, Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügung von hoher Hand,
Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidliche
Betriebsstörungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalten ( auch
bei Lieferanten des Vermieters) befreien den Vermieter für die Dauer
der Störungen und im Umfang ihrer Auswirkungen von seinen
Leistungsverpflichtungen; dies gilt auch, soweit diese Fälle die
Durchführung des Geschäfts nachhaltig unwirtschaftlich machen. Beim
Vorliegen kann der Vermieter vom Vertrag ganz oder teilweise
zurücktreten, ohne dass der Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz
hat.

§ 16 Zahlungsbedingungen
Unsere Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei
Zahlungsverzug kann der Vermieter unbeschadet der Möglichkeit, einen
darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen, und unbeschadet
der Möglichkeiten des Mieters, dem Vermieter einen geringeren
Schaden nachzuweisen Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem
Basiszins der Europäischen Zentralbank berechnet. Alle vom Vermieter
gestellten Rechnungen sind sofort zahlbar, ohne Abzüge. Wesentliche
Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisses des Mieters,
Zahlungsrückstände sowie sonstige begründete Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit des Mieters berechtigen den Vermieter, vereinbarte
Zahlungsziele - auch in künftigen Leistungen - zu widerrufen oder vom
Vertrag zurückzutreten. Einwendungen gegen die erteilte Rechnung sind
umgehend schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die Rechnung
als anerkannt. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter
berechtigt, die Übergabe der Mietsache zu verweigern und den Vertrag
zu kündigen.

§ 17 Sonstiges

Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtige und
zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist der Sitz des
Vermieters. Soweit der Mieter nicht Kaufmann im Sinne des Gesetzes
ist, gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen. Die Unwirksamkeit
einzelner Klauseln dieses Vertrages bedingen nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Vertrages. Vielmehr gelten im Falle der Unwirksamkeit
einzelner Klauseln die gesetzlichen Vorschriften. Nachdruck und
Verwendung auch auszugsweise ist nicht gestattet.

 

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